Preisbremse und Soforthilfe

Hier erfahren Sie die wichtigsten Informationen zu der Energiepreisbremse und der Soforthilfe.

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Strom und Erdgas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Preisbremsen treten am 1. März 2023 in Kraft.
  • Sie gelten dann rückwirkend für die Monate Januar und Februar - die Abschläge bleiben so, wie zuletzt mitgeteilt.
  • Im März wird die Entlastung für Januar und Februar berücksichtigt.
  • Im Februar informieren wir Sie über Ihre neuen Abschläge.
  • Bei Kunden außerhalb unseres Netzgebiets (ooA) mit einem anderen Abrechnungszeitraum als dem 31.12. kann der Zeitpunkt der Abrechnung variieren und somit die Entlastung möglicherweise erst nach Februar verrechnet werden.
  • Um von den Preisbremsen zu profitieren, müssen Sie nichts tun – die Entlastung erhalten Sie automatisch.

Ja, es lohnt sich auf jeden Fall Strom zu sparen. Jede Kilowattstunde zählt. Zum einen hat dies eine positive Auswirkung auf die Versorgungssicherheit. Zum anderen gilt die Preisdeckelung für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Damit das Energiesparen leichter fällt, haben wir hier ein paar Tipps für Sie.

Für 80 % des Stromverbrauchs erhalten Sie einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Grundsätzlich ist die Höhe Ihrer Entlastung durch die Strom-, Gas- oder Wärmepreisbremse abhängig von

  • Ihrer Prognosemenge 2023 (Verbrauch 2022),
  • Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis,
  • Ihrem derzeitigen und zukünftigen Verbrauch.

Es lohnt sich also, den Verbrauch zu reduzieren. Denn wenn mehr als 80 % im Vergleich zum Prognosejahr 2023 (Verbrauch 2022) verbraucht werden, muss der vertraglich fixierte Arbeitspreis bezahlt werden.

Für Haushalts- und Gewerbekunden, die weniger als 30.000 kWh im Jahr Strom verbrauchen, gilt folgendes: 80 % des bisherigen Stromverbrauchs werden zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh abgerechnet. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der mit dem Energieversorger vertraglich fixierte Arbeitspreis abgerechnet.

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Netzentgelte, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Die 70 % beziehen sich bei Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, auf die Verbrauchsprognose. Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, ist der gemessene Verbrauch im Jahr 2022 Berechnungsgrundlage. Auch hier besteht ein starker Anreiz Strom einzusparen, da für jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gilt.

Für Haushaltskunden sowie Geschäftskunden hat die Bundesregierung zum 1. März 2023 Preisbremsen beschlossen. Die Preisbremsen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Somit erhalten Sie im März 2023 rückwirkend einmalig eine individuelle Entlastung für die Monate Januar und Februar, die bei der Berechnung der monatlichen Abschläge ab März 2023 berücksichtigt werden. Ab März wirken die Preisbremsen dann fortlaufend.

Grund für die Rückerstattung ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, besonders die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Der monatliche Abschlag wird sich durch die Berücksichtigung der Preisbremse verändern. Ihre Abschläge werden zum 1. März 2023 angepasst. Die genaue Höhe aller 11 Abschläge für das Jahr 2023 werden wir Ihnen schriftlich mitteilen. Sie können vorher Ihre Abschläge somit nicht selbst anpassen. Eine Änderung ist erst ab März möglich. 

Ersparnis Rechenbeispiel 
Ein Haushalt hat im vergangenen Jahr 5.000 kWh Strom verbraucht.
80 % des Verbrauchs werden mit dem gedeckelten Bruttoarbeitspreis von 40,00 ct/kWh berechnet.
4.000 kWh * 0,40 €/kWh = 1.600,00 €
20 % des Verbrauchs werden mit dem vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitspreis von 43,85 ct/kWh berechnet.
1.000 kWh * 0,4385 €/kWh = 438,50 €
1.600,00 € + 438,50 € = 2.038,50 €
Hinzu kommt der Grundpreis und die Kosten für den Messstellenbetrieb pro Jahr.
2.038,50 € + 108,55 € + 20,00 € = 2.167,05 € 

Zum Vergleich die Berechnung ohne Preisdeckelung:
5.000 kWh * 0,4385 €/kWh = 2.192,50 €
2.192,50 € + 108,55 € + 20,00 € = 2.321,05 €
Für das Entlastungskontingent von 4.000 kWh liegt die staatliche Entlastung bei 3,85 Cent je Kilowattstunde.
Es ergibt sich eine „Ersparnis“ von 154,00 € für das Abrechnungsjahr.

Nein, es besteht kein Handlungsbedarf! Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023.  

Gaspreisbremse

Ja, es lohnt sich auf jeden Fall Gas zu sparen. Jede Kilowattstunde zählt. Zum einen hat dies eine positive Auswirkung auf die Versorgungssicherheit. Zum anderen gilt die Preisdeckelung für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Damit das Energiesparen leichter fällt, haben wir hier ein paar Tipps für Sie.

Für 80 % des Gasverbrauchs erhalten Sie einen garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh. Zudem wird die Mehrwertsteuer für den Grund- und Arbeitspreis auf 7 % gesenkt.

Grundsätzlich ist die Höhe Ihrer Entlastung durch die Strom-, Gas- oder Wärmepreisbremse abhängig von

  • Ihrer Prognosemenge 2022 (Verbrauch 2021),
  • Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis,
  • Ihrem derzeitigen und zukünftigen Verbrauch.

Es lohnt sich also, den Verbrauch zu reduzieren. Denn wenn mehr als 80 % im Vergleich zum Prognosejahr 2022 (Verbrauch 2021) verbraucht werden, muss der vertraglich fixierte Arbeitspreis bezahlt werden.

Für Haushalts- und Gewerbekunden, die weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr Gas verbrauchen, gilt folgendes: 80 % des bisherigen Gasverbrauchs werden zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der mit dem Energieversorger vertraglich fixierte Arbeitspreis abgerechnet.

Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr, die keine Soforthilfe erhalten haben (insb. RLM-Kunden), erhalten 70 % ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Netzentgelte, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Die 70 % beziehen sich bei Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden, auf die Verbrauchsprognose. Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, ist der gemessene Verbrauch im Jahr 2021 Berechnungsgrundlage. Auch hier besteht ein starker Anreiz Gas einzusparen, da für jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gilt.

Für Haushaltskunden sowie Geschäftskunden hat die Bundesregierung zum 1. März 2023 Preisbremsen beschlossen. Die Preisbremsen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Somit erhalten Sie im März 2023 rückwirkend einmalig eine individuelle Entlastung für die Monate Januar und Februar, die bei der Berechnung der monatlichen Abschläge ab März 2023 berücksichtigt werden. Ab März wirken die Preisbremsen dann fortlaufend.

Grund für die Rückerstattung ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, besonders die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Der monatliche Abschlag wird sich durch die Berücksichtigung der Preisbremse verändern. Ihre Abschläge werden zum 1. März 2023 angepasst. Die genaue Höhe aller 11 Abschläge für das Jahr 2023 werden wir Ihnen schriftlich mitteilen. Sie können vorher Ihre Abschläge somit nicht selbst anpassen. Eine Änderung ist ab März möglich.

Ersparnis Rechenbeispiel 
Ein Haushalt hat im vergangenen Jahr 15.000 kWh Gas verbraucht.
80 % des Verbrauchs werden mit dem gedeckelten Bruttoarbeitspreis von 12,00 ct/kWh berechnet.
12.000 kWh * 0,12 €/kWh = 1.440,00 €
20 % des Verbrauchs werden mit dem vertraglich vereinbarten Bruttoarbeitspreis von 17,70 ct/kWh berechnet.
3.000 kWh * 0,1770 €/kWh = 531,00 €
1.440,00 € + 531,00 € = 1.971,00 €
Hinzu kommt der Grundpreis pro Jahr.
1.971,00 € + 115,56 € = 2.086,56 € 

Zum Vergleich die Berechnung ohne Preisdeckelung:
15.000 kWh * 0,1770 €/kWh = 2.655,00 €
2.655,00 € + 115,56 € = 2.770,56 €
Für das Entlastungskontingent von 12.000 kWh liegt die staatliche Entlastung bei 5,7 Cent je Kilowattstunde.
Es ergibt sich eine „Ersparnis“ von 684,00 € für das Abrechnungsjahr.

Soforthilfe Dezember Gas

Nein, es besteht kein Handlungsbedarf! Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. 

Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden. Der Betrag der Soforthilfe wird aus 1/12 des im September 2022 angesetzten Jahresverbrauchs, dem im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet, jedoch gibt es bei der BIGGE ENERGIE 11 Abschläge, wodurch der reguläre Abschlag höher ausfällt als die Soforthilfe.

Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.

Falls Sie den Abschlag für Dezember nicht einmalig ausgesetzt haben, da Sie z.B. noch selbst überweisen in Form eines Dauerauftrags, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen leider nicht zurücküberweisen.

Für Standard-Lastprofilkunden (im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen) berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge (ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte), die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben 
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist 
  • zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen. 

Im Entlastungsbetrag ist der Mehrwertsteuersatz von 7 % berücksichtigt, welcher bundesweit im Dezember 2022 für Erdgas gilt.

Für RLM-Kunden erfolgt die Berechnung im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen (ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte).

Als Standard-Lastprofilkunde haben Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022 erhalten, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet. 

  • Wenn Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt haben, haben wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Gas nicht eingezogen. 
  • Bekommen wir den Gasabschlag von Ihnen überwiesen, musste der im Dezember 2022 fälligen Gasabschlag nicht zu überweisen werden. Sollten Sie dennoch eine Überweisung ausgelöst (z.B. Dauerauftrag) haben, wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Sofern wir von Ihnen als Standard-Lastprofilkunde keinen Dezemberabschlag erheben, erhalten Sie die vorläufige Entlastung im Januar 2023. 

  • Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, wurde die im Januar 2023 fällige Abschlagszahlung von uns nicht eingezogen. 
  • Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, verzichten wir auf diese Überweisung der im Januar 2023 fälligen Zahlungen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung ausgelöst (z.B. Dauerauftrag) haben, wird diese Zahlung bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. 

Beispiel zur Ermittlung des Entlastungsbetrags
Jahresverbrauchsprognose September 2022, im Regelfall der Jahresverbrauch 2021: 24.000 kWh 
geteilt durch 12 = 2.000 kWh 
multipliziert mit dem Arbeitspreis (Stand 1. Dezember 2022) z.B. BIGGE basis: 15,58 Cent/kWh. Die zum 01.12.2022 gültigen Preisblätter (Preisstand 01.10.2022) finden Sie auf unserer Homepage.
andere Preiselemente: Grundpreis Monat Dezember: 9,63 EUR
Entlastungsbetrag: 321,23 EUR

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem EWSG erhalten folgende Kundengruppen: 

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht, 
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, 
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn:

  • sie als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen. 
  • es sich um eine spezifisch soziale Einrichtung handelt:
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen. 
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Wärmepreisbremse

Ja, es lohnt sich auf jeden Fall Energie zu sparen. Jede Kilowattstunde zählt. Zum einen hat dies eine positive Auswirkung auf die Versorgungssicherheit. Zum anderen gilt die Preisdeckelung für 80 % des Vorjahresverbrauchs. Damit das Energiesparen leichter fällt, haben wir hier ein paar Tipps für Sie.

Für 80 % des Wärmeverbrauchs erhalten Sie einen garantierten Bruttopreis von 9,5 ct/kWh. Zudem wird die Mehrwertsteuer für den Grund- und Arbeitspreis auf 7 % gesenkt. 

Grundsätzlich ist die Höhe Ihrer Entlastung durch die Strom-, Gas- oder Wärmepreisbremse abhängig von

  • Ihrem Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum,
  • Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis,
  • Ihrem derzeitigen und zukünftigen Verbrauch.

Es lohnt sich also, den Verbrauch zu reduzieren. Denn wenn mehr als 80 % im Vergleich zum Vorjahr verbraucht werden, muss der vertraglich fixierte Arbeitspreis bezahlt werden.

80 % des im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Wärmeverbrauchs werden zum festgelegten Preis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis. 

Der monatliche Abschlag wird sich durch die Berücksichtigung der Preisbremsen verändern. Ihre Abschläge werden zum 1. März 2023 angepasst. Die genaue Höhe aller 11 Abschläge für das Jahr 2023 werden wir Ihnen schriftlich mitteilen. Sie können vorher Ihre Abschläge somit nicht selbst anpassen. Eine Änderung ist ab März möglich.

Nein, es besteht kein Handlungsbedarf! Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023.

Soforthilfe Dezember Wärme

Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden. Der Betrag der Soforthilfe wird aus 1/12 des im September 2022 angesetzten Jahresverbrauchs, dem im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet, jedoch gibt es bei der BIGGE ENERGIE 11 Abschläge, wodurch der reguläre Abschlag höher ausfällt als die Soforthilfe.

Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.

Falls Sie den Abschlag für Dezember nicht einmalig ausgesetzt haben, da Sie z.B. noch selbst überweisen in Form eines Dauerauftrags, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen leider nicht zurücküberweisen.

Die Dezember-Soforthilfe erhalten Wärme-Kunden der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen. 

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten angerechnet auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %. 

Für die Ermittlung eines angemessenen Abschlags vergleichbarer Kunden, der dem Entlastungsbetrag zugrunde zu legen ist, wird ein Durchschnittsbetrag für den Fall, dass der letzte Abrechnungszeitraum kürzer als 12 Kalendermonate ist, mittels Gradtagszahlmethode auf einen für ein Kalenderjahr anzusetzenden Wert eines Septemberabschlags umgerechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, haben wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Wärme nicht eingezogen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, haben wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren bekannte Konto des Kunden überweisen. Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, wurde die fällige Zahlung im Dezember 2022 ausgesetzt. 

Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, haben wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung ausgelöst (z.B. Dauerauftrag) haben, wurde eine Rückzahlung/der Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf Ihr aus dem Lastschriftverfahren bekannte Konto überwiesen.

Erhielten Sie im Dezember 2022 eine Verbrauchsabrechnung, erfolgte die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages in dieser Abrechnung. 

Beispiel zur Ermittlung des Entlastungsbetrages 
Kunde mit monatlichem Abschlag: 
Abschlag September 2022: 150 EUR bei 11 Abschlagszahlungen 
Jahreskosten = 1.650 EUR / 12 = 137,50 EUR 
Aufschlag 20 % 
Entlastungsbetrag: Dezember 2022: 165 EUR 

Weitere gesetzliche Hinweise: 

Wir weisen darauf hin, dass 

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3. 
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem EWSG erhalten folgende Kundengruppen: 

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt, 
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind. 

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn: 

  • sie als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, 
  • es sich um eine spezifisch soziale Einrichtung handelt:
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen. 
    • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein 
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.