Neuregelung Paragraf 14a EnWG

Die Neuregelung des Paragrafen 14a EnWG bringt viele Fragen mit sich. Seit dem 01.01.2024 greift die Neuregelung des Paragrafen 14a. Endverbraucher können hier zwischen drei Unterschiedlichen Modulen wählen. Welche Anforderungen die Module geknüpft sind, erfahren Sie bei uns!

Was sagt der Paragraf 14a EnWG aus?

Der Paragraf 14a EnWG trat zum 01.01.2024 in Kraft und verfolgt seither das Ziel, die allgemeine Netzlast zu reduzieren. Mit ihm kamen einige Neuregelungen in die Energiewelt. Von den Neuregelungen des Paragrafen sind ausschließlich elektrische Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von über 4,2 kWp betroffen - also Geräte, die eine Maximalleistung von über 4,2 kW vorweisen. Konkret davon betroffen sind überwiegend Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicheranlagen und Klimaanlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind dazu verpflichtet, die Einrichtung der Steuerbarkeit einer solchen Anlage zu beantragen. Der Messstellenbetreiber sorgt dann mit der entsprechenden Steuereinheit für die technische Umsetzung. 
Durch die Installation von Steuergeräten und intelligenten Messsystemen, werden die Verbrauchseinrichtungen dann zu sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber hat nach der technischen Einrichtung die Möglichkeit, bei einer hohen Netzauslastung im Gebiet der Anlage, die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf die Untergrenze von 4,2 kW zu reduzieren.

Dem Anlagenbetreiber stehen nach der Beauftragung drei Module zur Auswahl zur Verfügung. Was die einzelnen Module auszeichnet und welche Anforderungen daran geknüpft sind, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

So setzen wir den Paragrafen 14a EnWG für die Region um

Wir als Netzbetreiber stabilisieren das Netz und sorgen für ausreichend Leistung.
Wenn Sie eine Anlage (>4,2 kWp) nach dem 01.01.2024 installiert haben und die Steuerbarkeit gewährleistet ist, kümmern wir uns um die Netzentgeltreduzierung. Somit können Sie sich zurücklehnen und von den reduzierten Netzentgelten profitieren.

Häufige Fragen

Nein, Ihre Anlage kann nur auf ein Minimum von 4,2 kW gedrosselt werden. Damit läuft Ihre Anlage stetig weiter - nur reduziert.

Einige Anlagen sind von der Neuregelung des Paragrafen 14a ausgenommen. Somit sind Verbrauchseinrichtungen, die eine technische Unmöglichkeit zur Steuerung aufweisen, von der Neuregelung nicht betroffen. Auch Wallboxen, die als öffentliche Ladepunkte angemeldet und frei zugänglich sind, sind von der Regelung ausgenommen.

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind von der Neuregelung nicht betroffen und fallen unter den sogenannten Bestandsschutz. Die Möglichkeit der nachträglichen Einrichtung der Steuerbarkeit ist den Betreibern bis zum 31.12.2028 selbst überlassen. Ab dem 01.01.2029 müssen dann auch die Bestandsanlagen, mit der Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber, steuerbar sein.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber sind weiterhin von der Neuregelung ausgenommen.

Bislang konnten die Netzbetreiber einzelne Verbrauscheinrichtungen vollständig vom Netz trennen, sodass die Stromzufuhr unterbrochen wird. Diese Möglichkeiten bestehen für Neuanlagen nun nicht mehr.

Nein, denn die Steuerung wird direkt über die Steuerbox an Ihrer Verbrauchseinrichtung geregelt, sodass der sonstige Strombezug davon unberührt bleibt.

Die pauschale Reduzierung wird je Zähler (Marktlokation) gewährt. Sollten sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Ihrer Zähler befinden, erhalten Sie die Reduzierung nur einmal. Sollten mehrere Zähler mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ausgestattet sein, erhalten Sie die Reduzierung für jeden dieser Zähler.

Die Module werden üblicherweise durch den Elektroinstallateur bei unserem Netzmanagement beantragt.

Das Netzmanagement der BIGGE ENERGIE erreichen Sie unter den nachfolgenden Kontaktdaten:

02761 896-2100
netzmanagement(at)bigge-energie.de

Bitte beachten Sie die regulären Öffnungszeiten der BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG

Sie können grundsätzlich zwischen dem Modul 1 und dem Modul 2 wechseln. Ein rückwirkender Wechsel ist nicht möglich.
Ein Wechsel zu Modul 3 ist nur einmalig und ausschließlich von Modul 1 aus möglich. Weitere Wechsel zu oder von Modul 3 sind nicht umsetzbar.

Viele Vorteile im Online-Kundenportal

Ganz einfach und bequem behalten Sie mit unserem Online-Kundenportal den Überblick: Bestehende Verträge, Zahlungen, persönliche Daten und Neuverträge lassen sich hier gebündelt managen.

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